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Satzung

   

Satzung des Vereins:

Islamisches Zentrum Dresden (IZD) e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Islamisches Zentrum Dresden (IZD) e.V.“. Er soll in das Vereinsregister, Amtsgericht Dresden, eingetragen werden.

2. Der Sitz des Vereins ist in Dresden, Freistaat Sachsen.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Bewahrung der Belange des Islam als umfassende Religionsgesellschaft, insbesondere die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens der Muslime in Dresden.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Organisieren von Informationsveranstaltungen und Seminare zum Thema Islam,

b) Errichtung und Unterhaltung von Gebetsräumen,

c) Gründung einer islamischen Bibliothek und eines Informationszentrums,

d) Religionsausbildung für muslimische Kinder,

e) Unterstützung der kulturellen und sozialen Betreuung der Muslime,

f) Förderung und Unterstützung des Dialogs sowie Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaften, Vereinen und Einrichtungen,

g) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lehre des Islam,

h) Herausgabe von Info-Material und islamischer Fachliteratur,

i) Mitwirkung bei den Bemühungen um die Einführung einer religiösen Unterweisung für muslimischen Schüler an den öffentlichen und privaten Schulen,

j) Im Rahmen der Sozial- und Jugendarbeit, sowohl den Muslimen als auch den zuständigen Ämtern beratend zur Verfügung zu stehen.

3. Die Grundlage der Tätigkeit des Vereins ist die islamische Lehre unter Einhaltung der Ordnungen, wie sie vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen vermittelt werden.

4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenverordnung.

2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins kann in Form einer:

a) ordentliche Mitgliedschaft durch natürliche Person, oder b) fördernden Mitgliedschaft durch natürliche bzw. juristische Person erworben werden.

1. Ein ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Muslim werden, dessen Hauptwohnsitz im Bezirk Dresden ist, oder der mindestens in den nächsten zwei Jahren bzw. zwischen den nächsten zwei Wahlperioden des Vereins als wohnberechtigter Einwohner im Bezirk Dresden lebt.

2. Nur das ordentliche Mitglied hat das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das fördernde Mitglied kann auf Wunsch und nach Entscheidung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Funktion teilnehmen. Es kann weder wählen noch gewählt werden.

3. Eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen, deren Grundsätze der Vereinssatzung widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar und damit ausgeschlossen.

4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann der Antragsteller einen Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

5. Das Mitglied erkennt und bejaht mit der Antragstellung die jeweils gültige Satzung des Vereins.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,

c) Ausschluß aus dem Verein, setzt einstimmige Zustimmung des Vorstands voraus,

d) bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr oder

e) durch Auflösung des Vereins.

7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen den im § 2 genannten Vereinszweck verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist Keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 5 Finanzierung und Mittelverwendung

1. Der Vereinszweck wird u.a. durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuwendungen finanziert.

2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird durch Mitgliederversammlung festgesetzt. Auszubildende zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

3. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

4. Zahlungsanweisungen bis zu einer Höhe von DM 2.000,00 (Zweitausend Mark) bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.

5. Zahlungsanweisungen bis 10.000,00 DM (Zehntausend Mark) erfordern einen Beschluß des Vorstandes.

6. Zahlungsanweisungen bzw. finanzielle Verbindungen über 10.000,00 DM (Zehntausend Mark) erfordern einen Beschluß der Mitgliederversammlung.

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Verein seinen Charakter im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörde einhält.

9. Weitere finanzielle Angelegenheiten werden durch den Vorstand in der Vereinsordnung geregelt.

10. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat,
4. die Kontrollkommission.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr, und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres. Die Einladung hierzu und die Angabe des Tagesordnung soll vom Vortand schriftlich drei Wochen zuvor an die Mitglieder verschickt werden.

3. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Diese Ergänzung darf nicht den Zweck des Vereins berühren. Der Vorstand kann ausnahmsweise die bekannt- gegebene Tagesordnung auch ergänzen. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Die Mitgliederversammlung wählt ihren Versammlungsleiter und bestimmt endgültig die Tageordnung. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Hausplans für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands sowie der Kontrollkommission.
c)Entlastung des Vorstands sowie die Verabschiedung des Jahresarbeitsplans.
d) Wahl des Vorstands, des Beirats und der Kontrollkommission aus ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung.
e) Beschlüsse über Änderung bzw. Neufassung der Satzung und Vereinsauflösung.
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die anwesenden Mitglieder haben das Recht das Protokoll zu sichten.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Satzungsänderungen in Bezug auf § 2 (Zweck des Vereins) bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gesamten Vereinsmitglieder. Im anderen Fall bedürfen die Satzungsänderungen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

10. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung wird innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Unabhängig von der Zahl der Anwesenden ist diese dann beschlussfähig.

11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand berufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 (einem Fünftel) der ordentlichen Mitglieder des Vereins unter Angaben von Gründen beantragt wird.

12. Durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gefassten Beschluß kann das Amt des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitglieds enthoben werden.

13. Scheidet ein Mitglied eines gewählten Organs des Vereins aus, wird die vakante Position durch ein Mitglied, dass bei der Wahl die nächst höchste Stimmenzahl erzielte, besetzt.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus Fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern:

a) der Vorsitzende,
b) der Schriftführer,
c) der Schatzmeister,
d) der Kulturbeauftragte,
e) der Sozialbeauftragte.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzende bzw./ und den Stellvertreter vertreten.

3. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

6. Der Vorstand hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende ein.

7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus den ordentlichen Mitgliedern, Referenten zu ernennen.

8. Der Vorstand verfasst eine Geschäftsordnung, die seine Tätigkeiten regelt.

9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

10. Die Leiter des Beirates und der Kontrollkommission nehmen an den Vorstandssitzungen ein.

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in den Vereinsangelegenheiten zu beraten.

2. Der Beirat besteht aus mindestens Fünf und höchstens Zehn ordentlichen Mitgliedern.

3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Beirates bleibt er so lange im Amt bis ein neuer Beirat gewählt wird.

4. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Beiratsleiter. Der Beirat hält seine Sitzungen mindestens 4 mal im Jahr ab.

5. Die Beiratssitzungen werden protokolliert, aus den Protokollen wird dann abschließend ein Jahresbericht erstellt. Dieser Bericht wird in der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 10 Die Kontrollkommission

1. Die Kontrollkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

2. Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte ihren Leiter.

3. Die Kontrollkommission hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der gewählten Organe des Vereins zu überwachen. Weiterhin überprüft sie die Finanzen des Vereins (einschließlich der Kasse). Sie kann Dem Vorstand und dem Beirat konkrete Vorschläge unterbreiten.

4. Die Kontrollkommission legt der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit einen Jahresbericht vor.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand gefordert wird und die darauf folgende Mitgliederversammlung diese Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschließt. Antragsteller kann auch der Vorstand sein.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen zu diesem Zeitpunkt zu bestimmende islamischen Verein, der es mit der Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Übergangsregelung

1. Die Gründungsmitgliederversammlung wählt einen amtierenden Vorstand für die Dauer von sechs Monaten.

2. Aufgaben des amtierenden Vorstands sind die Vorbereitung der einzuberufenden ersten Mitgliederversammlung sowie die Erledigung aller Formalitäten der Eintragung ins Vereinsregister.

3. Nach Abschluß der ersten Mitgliederversammlung sowie der Wahl des Vorstands Gemäß §§ 7 u. 8 § 7 und § 8 tritt dieser Paragraph (§ 12) außer Kraft.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung und der Unterzeichnung des Gründungsprotokolls der Gründungsmitgliederversammlung in Kraft.

   
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